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§ 82 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 10 – Entschädigung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 HmbDG – Ausschluss und Versagung der Entschädigung

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beamtin oder der Beamte das Einschreiten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Als vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung gilt nicht, wenn

  1. 1.
    die Beamtin oder der Beamte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder
  2. 2.
    sie oder er es unterlassen hat, einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einzulegen.

(2) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.
    ein Einschreiten nach diesem Gesetz dadurch veranlasst hat, dass sie oder er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren oder seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
  2. 2.
    wegen eines Dienstvergehens nur deshalb nicht belangt oder das Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn nur deshalb eingestellt worden ist, weil sie oder er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.