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§ 82 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 HeilBerG

Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nichtöffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem das berufsgerichtliche Verfahren einleitenden Beschluss aufgeführt sind.

(2) Werden der Kammer nach Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten durch den Beschuldigten rechtfertigen, kann der Vorstand der Kammer die Einleitung eines weiteren Berufsgerichtsverfahrens gegen den Beschuldigten beantragen.

(3) Mehrere gegen einen Beschuldigten eingeleitete Berufsgerichtsverfahren können vom Berufsgericht für das weitere Verfahren zusammengefasst werden.