§ 82 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 7 – Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte → Abschnitt 3 – Polizeibeiräte
§ 82 BbgPolG – Polizeibeiräte
Es werden Polizeibeiräte gebildet. Sie sind Bindeglied zwischen der Bevölkerung, den kommunalen Gebietskörperschaften und der Polizei und fördern das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen.