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§ 82 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 82 BbgKWahlG – Verlust der Rechtsstellung einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder einer Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters

(1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister verliert ihr oder sein Amt

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,

  3. 3.

    durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,

  4. 4.

    durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ungültig ist,

  5. 5.

    durch Ablauf der in § 78 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Satz 3 oder 5 bestimmten Frist, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist,

  6. 6.

    mit ihrer oder seiner Verwendung als Bedienstete, wenn sie oder er gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters geführt wird, oder

  7. 7.

    durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für ihre oder seine Abwahl stimmt.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird; § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Eine hauptamtliche Bürgermeisterin, ein hauptamtlicher Bürgermeister, eine Oberbürgermeisterin oder ein Oberbürgermeister verliert ihr oder sein Amt

  1. 1.

    durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,

  2. 2.

    durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,

  3. 3.

    durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin, des hauptamtlichen Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ungültig ist, oder

  4. 4.

    durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für ihre oder seine Abwahl stimmt,

  5. 5.

    durch Verzicht nach § 81 Absatz 1 Satz 3.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 oder des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der oder dem Betroffenen ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 scheidet die Bürgermeisterin, der Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die für die Abwahl erforderliche Mehrheit feststellt oder an dem sie oder er den Verzicht nach § 81 Absatz 1 Satz 3 erklärt, aus ihrem oder seinem Amt. § 59 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.

(4) In der amtsangehörigen Gemeinde, in der kein Wahlausschuss vorhanden ist, nimmt der auf der Ebene des Amtes gebildete Wahlausschuss die Aufgaben nach Absatz 3 wahr.

(5) Verliert eine unmittelbar gewählte hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder ein unmittelbar gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. Die Aufsichtsbehörde stellt den Verlust der Wählbarkeit fest. Verliert die oder der Gewählte nach dem Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so gelten die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(6) Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nichtig, wenn die Wahl im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung als ungültig festgestellt ist; § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(7) § 80 Absatz 3 gilt entsprechend.