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§ 82 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 82 BbgKVerf – Jahresabschluss, Entlastung

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. 1.

    der Ergebnisrechnung,

  2. 2.

    der Finanzrechnung,

  3. 3.

    den Teilrechnungen,

  4. 4.

    der Bilanz und

  5. 5.

    dem Rechenschaftsbericht.

Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    der Anhang,

  2. 2.

    die Anlagenübersicht,

  3. 3.

    die Forderungsübersicht,

  4. 4.

    die Verbindlichkeitenübersicht und

  5. 5.

    der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht im Rahmen des Gesamtabschlusses gemäß § 83 Abs. 4 erstellt wird.

(3) Der Kämmerer stellt den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 4 zu.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(5) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Jahresabschluss und die Anlagen nehmen kann. Der Jahresabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, dass der Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses höher ist als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Jahresfehlbedarf, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder - wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen. Die §§ 115 bis 117 gelten entsprechend.

(7) Weist der Jahresabschluss bei der Feststellung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushalts einen Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis aus, der die in der Haushaltssatzung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 festgelegte Erheblichkeitsgrenze übersteigt, gilt Absatz 6 entsprechend.