Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 12 – Studentenwerke

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 82 BbgHG – Aufsicht

Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit sie Angelegenheiten nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 wahrnehmen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht.