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§ 81b SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → II. Abschnitt – Hochwasserschutz

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 81b SWG – (zu § 79 Abs. 2 WHG)
Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung

Soweit erforderlich, richtet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.