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§ 81a BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Schadenersatz, Erstattung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 81a BVG – Zusammentreffen mit Schadensersatzanspruch gegen Dritte

(1) 1Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. 2Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. 3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 25. 7. 1996 (BGBl I S. 1118).

(3) 1Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. 2Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.