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§ 81 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 ThürWG – Genehmigung in Überschwemmungsgebieten (1)

(1) In Überschwemmungsgebieten bedürfen

  1. 1.

    das Umbrechen von Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,

  2. 2.

    das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder die sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen,

  3. 3.

    die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche und

  4. 4.

    das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen

der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall

  1. 1.

    das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

  2. 2.

    das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

  3. 3.

    das Vorhaben den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,

  4. 4.

    das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird,

  5. 5.

    durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,

  6. 6.

    Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden und

  7. 7.

    der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).