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§ 81 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 ThürHG – Bezeichnung "Professor" (1)

(1) Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professoren im Beamtenverhältnis als Berufsbezeichnung führen. Scheiden sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung "Professor" als akademische Bezeichnung weiter führen. Bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis aus anderen als den in Satz 2 genannten Gründen entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "Professor". Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis als Professor mindestens fünf Jahre gedauert hat.

(2) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Der Verlust der akademischen Bezeichnung "Professor" richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.

(4) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Persönlichkeit, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt, sich in besonderer Weise um eine Hochschule des Landes verdient gemacht hat und an dieser Hochschule tätig ist, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).