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§ 81 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 81 SchulG M-V – Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherin oder -sprecher, Schülerversammlung

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen auf einer Schülerversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren die Klassensprecherin oder den Klassensprecher oder die Jahrgangsstufensprecherin oder den Jahrgangsstufensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wenn kein Klassenverband besteht, wählen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe jeweils für eine angefangene Zahl von 25 Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte eine Jahrgangsstufensprecherin oder einen Jahrgangsstufensprecher.

(2) Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher vertreten die Interessen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts sowie des schulischen Lebens. Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten die Schülerinnen und Schüler in Klassenkonferenzen. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe hat die Klassensprecherin oder der Klassensprecher oder haben die Jahrgangsstufenvertreter eine Schülerversammlung einzuberufen.