§ 81 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 81 SHBesG – Künftig wegfallende Ämter
Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in den Anhang zu den Besoldungsordnungen oder in den Besoldungsordnungen "künftig wegfallend" ausgebracht. Diese Ämter dürfen anderen Beamtinnen und Beamten nicht verliehen werden. Einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber nach Satz 1 kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.