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§ 81 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung → Vierter Abschnitt – Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 81 SGB VIII – Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

  1. 1.

    den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,

  2. 2.
  3. 3.

    den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,

  4. 4.

    Schulen und Stellen der Schulverwaltung,

  5. 5.

    Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,

  6. 6.

    den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,

  7. 7.

    Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,

  8. 8.

    den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,

  9. 9.

    Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

  10. 10.

    den Polizei- und Ordnungsbehörden,

  11. 11.

    der Gewerbeaufsicht,

  12. 12.

    Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und

  13. 13.

    Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

Nummer 2 eingefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948); die bisherigen Nummern 2 bis 11 wurden Nummern 3 bis 12. Nummern 11 und 12 geändert und Nummer 13 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).