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§ 81 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

3. – Arbeitszeit und Urlaub → a) – Arbeitszeit

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 SBG – Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verlassen Beamtinnen und Beamte im Falle der Krankheit ihren Wohnort, so haben sie dies ihrer oder ihrem Vorgesetzten vorher mitzuteilen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Verlieren Beamtinnen und Beamte wegen Fernbleibens vom Dienst ihren Anspruch auf Besoldung, so stellt die oder der Dienstvorgesetzte den Verlust der Bezüge fest und teilt dies der Beamtin oder dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.