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§ 81 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 2. – Mitbestimmung und Mitwirkung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 PersVG – Einigungsstelle

(1) Gegen die Entscheidung nach § 80 kann der Hauptpersonalrat auf Antrag der zuständigen Personalvertretung binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Sieht der Hauptpersonalrat von der Anrufung der Einigungsstelle ab, so hat er dies der zuständigen Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Hauptpersonalrats die zuständige Personalvertretung.

(2) In den in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 8 bis 10, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Angelegenheiten, in den in § 87 Nr. 1 und 8 genannten Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die in ihrer Tätigkeit zeitlich überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes ausüben, sowie in den in § 85 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und § 88 genannten Angelegenheiten der Beamten kann die oberste Dienstbehörde, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen. Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, für den Rechnungshof und für den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet anstelle des Senats von Berlin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle der Präsident des Abgeordnetenhauses, der Präsident des Rechnungshofs oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.