§ 81 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung
§ 81 NKWO – Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung
(1) 1Der gemeindefreie Bezirk steht der kreisangehörigen Gemeinde gleich. 2§ 85 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das Wahlergebnis für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung wird nach der Kreiswahl festgestellt.