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§ 81 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 81 NKWO – Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung

(1) 1Der gemeindefreie Bezirk steht der kreisangehörigen Gemeinde gleich. 2§ 85 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Wahlergebnis für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung wird nach der Kreiswahl festgestellt.