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§ 81 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 2 – Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 81 MBG Schl.-H. – Sondervorschriften für Personalräte und Stufenvertretung

Für die Personalräte der Lehrkräfte gelten folgende Sondervorschriften:

  1. 1.

    Die Kosten nach den §§ 17 und 34 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 tragen die Dienstherren der Lehrkräfte.

  2. 2.

    Für die Gruppen der Lehrkräfte gilt § 14 entsprechend. Innerhalb der Gruppen der Lehrkräfte ist nicht nach dem Status der Beschäftigten, sondern nach der Schulart zu unterscheiden; soweit keine Gruppen von Lehrkräften bestehen, obliegen die Aufgaben von Gruppenvertretungen den Personalräten der Lehrkräfte.

  3. 3.

    Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

  4. 4.

    In den Fällen des § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung.