§ 81 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren
§ 81 LWO – Ermittlung des Eintragungsergebnisses
Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindeverwaltung unverzüglich die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen für jede Eintragungsliste sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungsscheine. Die für jede Eintragungsliste ermittelten Zahlen sollen auf der Eintragungsliste nach dem Muster der Anlage 26 bestätigt werden.