Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 81 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 81 LWO – Ermittlung des Eintragungsergebnisses

Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindeverwaltung unverzüglich die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen für jede Eintragungsliste sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungsscheine. Die für jede Eintragungsliste ermittelten Zahlen sollen auf der Eintragungsliste nach dem Muster der Anlage 26 bestätigt werden.