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§ 81 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 81 LWO – Einsatz von Wahlgeräten

Wahlgeräte und deren Software dürfen nur eingesetzt werden, wenn

  1. 1.

    sie zugelassen sind,

  2. 2.

    eine Erklärung des Herstellers oder Vertreibers über die Baugleichheit dieses Gerätes mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumuster (Baugleichheitserklärung) vorliegt und

  3. 3.

    dem für Wahlen zuständigen Ministerium der Einsatz von Wahlgeräten spätestens drei Monate vor dem Wahltag unter Nennung der speziellen Typenbezeichnung des Wahlgerätes und der Bezeichnung der eingesetzten Software angezeigt worden ist.