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§ 81 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → II. Abschnitt – Sicherungsverfahren

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 81 LVwVG – Entschädigungsanspruch

(1) Erweist sich die Anordnung des Arrestes als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Schuldner Entschädigung in Geld für den ihm durch die Vollziehung des Arrestes oder die Hinterlegung der Lösungssumme entstandenen Schaden verlangen.

(2) Zur Entschädigung ist die Körperschaft verpflichtet, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

(3) Für den Anspruch auf Entschädigung steht der ordentliche Rechtsweg offen.