§ 81 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit
§ 81 LRiG – Zulässigkeit und Verfahren der Revision in Disziplinarverfahren
1Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 81 des Deutschen Richtergesetzes zu, wenn auf Entfernung aus dem Richterverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat. 2Das Revisionsverfahren richtet sich nach § 82 des Deutschen Richtergesetzes.