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§ 81 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 8 – Beteiligung des Personalrats → Abschnitt 2 – Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 81 LPVG – Angelegenheiten der Mitwirkung

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.

    Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,

  2. 2.

    Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  3. 3.

    nicht nur vorübergehender Übertragung wesentlicher Arbeiten oder wesentlicher Aufgaben, die bisher üblicherweise durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden, durch Vergabe oder Privatisierung,

  4. 4.

    Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle,

  5. 5.

    Auswahl der Beschäftigten zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, an Fortbildungs- sowie Weiterbildungsveranstaltungen, an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung,

  6. 6.

    Grundsätzen der Personalplanung,

  7. 7.

    Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten, mit Ausnahme der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,

  8. 8.

    Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.

(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag der Beschäftigten mit bei

  1. 1.

    Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte,

  2. 2.

    Erteilung schriftlicher Abmahnungen gegen Arbeitnehmer.

§ 75 Absatz 5 Nummer 1 gilt entsprechend.