Gesetze

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§ 81 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 10 – Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften, Inkrafttreten und Berichtspflicht

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 81 LNatSchG NRW – Beiräte

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus.