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§ 81 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte von Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 81 LDG NRW – Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kommunaler Dienstherren werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle ausgeübt; entsprechendes gilt für die Ausübung der Befugnisse der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde.