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§ 81 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 6 – Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 LBG – Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Nachweis eines berechtigten Interesses auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.