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§ 81 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Pflichten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 81 LBG

(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.
    nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. 2.
    die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. 3.
    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. 4.
    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
  5. 5.
    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
  6. 6.
    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 ist in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten acht Stunden wöchentlich überschreitet.

(3) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen oder diese hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Halbsatz 2 nicht vor, kann die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zulassen, dass die Nebentätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; die versäumte Arbeitszeit ist nachzuleisten.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absätze 1 und 4) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann bedingt oder mit Auflagen erteilt werden und ist jederzeit widerruflich. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 4 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; die Beamtin oder der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des Absatzes 2 nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(6) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über Art und Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich oder elektronisch Auskunft zu geben. Unberührt bleiben Anzeige- und Nachweispflichten nach anderen Vorschriften des Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).