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§ 81 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 4 – Ortschaftsverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 81 KVG LSA – Bildung von Ortschaften

(1) In einer Gemeinde können durch die Hauptsatzung Gebietsteile zu Ortschaften bestimmt und die Ortschaftsverfassung befristet oder urıbefristet geregelt werden. In der Hauptsatzung ist die Abgrenzung der Ortschaften zu bestimmen und zugleich festzulegen, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird.

(2) Schließen sich Gemeinden zusammen, kann die Ortschaftsverfassung durch Gebietsänderungsvertrag befristet oder unbefristet geregelt werden. In dem Gebietsänderungsvertrag sind die Grenzen der Ortschaften festzulegen und zugleich zu bestimmen, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird. Die Vereinbarungen des Gebietsänderungsvertrages sind in die Hauptsatzung der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde zu übernehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden.

(4) Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Ortschaftsräte die Vorschriften über die Gemeinderäte und für das Verfahren im Ortschaftsrat die Vorschriften über das Verfahren im Gemeinderat mit Ausnahme von § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 und § 45 Abs. 2 Nrn. 1, 4 bis 21, Abs. 3 entsprechend. § 55 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beschlüsse des Ortschaftsrates der Bestätigung durch den Gemeinderat bedürfen. Einzelheiten der Zusammenarbeit des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers mit dem Gemeinderat und den Ausschüssen kann der Gemeinderat in der Geschäftsordnung regeln.