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§ 81 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Achter Abschnitt – Kammern, Landesschulbeirat

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HmbSG – Elternkammer

(1) Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternräten für drei Jahre gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Grundschulen, die Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft im Elternrat einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule. Nicht wählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß § 82 Absatz 2 in die Lehrerkammer gewählt werden kann.

(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobald keines ihrer Kinder mehr eine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg besucht.