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§ 81 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 3. – Präsidien

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HmbRiG – Aufgaben

(1) Das Präsidium bestimmt vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind. Das Gleiche gilt für ihre Vertretung im Verhinderungsfall.

(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder langdauernder Verhinderung eines Mitglieds erforderlich wird.

(4) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Regelungen durch den Vorsitzenden getroffen. § 21i Absatz 2 Sätze 2 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.