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§ 81 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HeilBerG

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) und der Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen der Vorsitzende für erforderlich hält, zu laden.

(3) Die Vertreter der Kammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und Anträge zu stellen.

(4) Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn er nicht erschienen ist.