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§ 81 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 2. Abschnitt – Besondere Vermögensformen

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 GemO – Treuhandvermögen

(1) Für Vermögen, das die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 80 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.