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§ 81 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt I – Ermittlung des Ergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 81 GLKrWO – Auszählung der Stimmen für die Bürgermeister- und die Landratswahl

(1) 1Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:

  1. 1.

    gültige Stimmzettel, geordnet nach Wahlvorschlägen,

  2. 2.

    Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,

  3. 3.

    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

2Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 2 gelegt.

(2) Der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.

(3) 1Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2Der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. 3Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.

(4) 1Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters unabhängig voneinander durch Zählen der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen. 2Stimmt das Ergebnis dieser beiden Zählungen nicht überein, ist der Zählvorgang zu wiederholen. 3Es ist auch während der Zählvorgänge darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen getrennt richtig gelegt sind. 4Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. 5Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) 1Der Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen mit den nach § 80 festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke. 2Abweichungen sind sofort aufzuklären.

(6) 1Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. 4Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. 5Das Zählen nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entfällt.