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§ 81 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 81 BbgKWahlG – Abwahl

(1) Die oder der unmittelbar von den wahlberechtigten Personen oder mittelbar von der Vertretung der Gemeinde oder Stadt gewählte Bürgermeisterin, Bürgermeister, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abgewählt werden. Sie oder er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers stimmt. Eine hauptamtliche Bürgermeisterin, ein hauptamtlicher Bürgermeister, eine Oberbürgermeisterin oder ein Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn sie oder er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nummer 2 auf eine Entscheidung über ihre oder seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der oder dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(2) Zur Einleitung des Bürgerentscheides nach Absatz 1 bedarf es

  1. 1.

    eines Bürgerbegehrens, das binnen eines Monats vor seiner Einreichung unterzeichnet worden ist

    1. a)

      in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 25 vom Hundert der wahlberechtigten Personen,

    2. b)

      in Gemeinden von mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 vom Hundert der wahlberechtigen Personen und

    3. c)

      in Gemeinden mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen, oder

  2. 2.

    eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung unterzeichneten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung muss mindestens ein Monat, dürfen jedoch höchstens drei Monate liegen.

(3) Das Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen. Es muss den Gegenstand zweifelsfrei erkennen lassen; § 31 gilt entsprechend. Jeder Unterschriftsbogen muss enthalten:

  1. 1.

    eine Überschrift, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens zweifelsfrei erkennen lässt,

  2. 2.

    den Namen, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift (des ständigen Wohnsitzes) der unterzeichnenden wahlberechtigten Person in deutlich lesbarer Form,

  3. 3.

    die handschriftliche Unterschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person,

  4. 4.

    das Datum der Unterschriftsleistung.

(4) Ungültig sind Eintragungen,

  1. 1.

    wenn die Frist des Absatzes 2 Nummer 1 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die auf Unterschriftsbogen erfolgt sind, die keine ordnungsgemäße Überschrift enthalten,

  3. 3.

    wenn die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung nicht wahlberechtigt ist,

  4. 4.

    wenn die Identität der unterzeichnenden wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,

  5. 5.

    die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, dass die unterzeichnende Person am Tag ihrer Unterschriftsleistung das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  6. 6.

    bei denen die handschriftliche Unterschriftsleistung der unterzeichnenden Person oder das Datum der Unterschriftsleistung fehlt,

  7. 7.

    die einen Vorbehalt enthalten oder

  8. 8.

    die mehrfach sind.

(5) Bei Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Personen der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters nicht gebunden.

(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Durchführung des Bürgerentscheides gegeben, ist dieser binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 oder des Beschlusses nach Absatz 2 Nummer 2 durchzuführen. Die Vertretung bestimmt den Abstimmungstag; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt.

(8) Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen die zu entscheidende Frage sowie den Namen und Vornamen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers enthalten. Die Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

(9) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Vertretung und die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

(10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sinngemäß.