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§ 81 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 7. Abschnitt – Eingaben und Beschwerden

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 81 BayLTGeschO – Berücksichtigungsbeschlüsse

(1) Eine Überweisung an die Staatsregierung "zur Berücksichtigung" ist eine Aufforderung des Landtags zu einer bestimmten Handlung.

(2) 1Sofern die Staatsregierung erklärt, einem Berücksichtigungsbeschluss nicht zu entsprechen oder dem Landtag nicht innerhalb von vier Monaten schriftlich mitteilt, dass dem Berücksichtigungsbeschluss entsprochen ist, findet eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss statt. 2Wenn der Ausschuss an seinem Berücksichtigungsbeschluss fest hält und hierauf die Staatsregierung nicht binnen zwei Monaten mitteilt, der Petition abgeholfen zu haben, so ist die Angelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zur Entscheidung vorzulegen. 3Die Prüfung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschränkt sich auf die Frage, ob die Entscheidung des Ausschusses im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. 4Wird dies bejaht, so wird die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt. 5Andernfalls erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheiten im Ausschuss. 6Kommt es im Anschluss hierauf zu einer erneuten Befassung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration mit dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Ausschusses Recht und Gesetz nicht entspricht, findet keine weitere Sachbehandlung statt. 7 Art. 5 Abs. 2 BayPetG findet Anwendung. 8Die Petentin oder der Petent wird gemäß § 83 unterrichtet.