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§ 81 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 BHO – Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. 1.

    bei den Einnahmen:

    1. a)

      die Ist-Einnahmen,

    2. b)

      die zu übertragenden Einnahmereste,

    3. c)

      die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

    4. d)

      die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

    5. e)

      die veranschlagten Einnahmen,

    6. f)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

    7. g)

      die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

    8. h)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

  2. 2.

    bei den Ausgaben:

    1. a)

      die Ist-Ausgaben,

    2. b)

      die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    3. c)

      die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    4. d)

      die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

    5. e)

      die veranschlagten Ausgaben,

    6. f)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    7. g)

      die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    8. h)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,

    9. i)

      der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.