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§ 80c LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Das Verwaltungsverfahren → 1. – Verfahrensgrundsätze

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 80c LVwG – Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Sie oder er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist sie oder er nicht gebunden.

(2) § 79 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die von der Behörde bestellte Vertreterin oder der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Träger der öffentlichen Verwaltung Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung der baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.