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§ 80c LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 80c LBG – Allgemeine Bestimmung zur Teilzeitbeschäftigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

In jeder Dienststelle ist unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen; eine Mehrbelastung der Beschäftigten in der Dienststelle darf sich hieraus nicht ergeben.