Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 80b NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 80b NBG – Altersteilzeit (1)

(1) 1Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamten (§ 56) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

  1. 1.
    sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. 3.
    die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und
  4. 4.
    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2001 erst nach Vollendung des 57. Lebensjahres und vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres bewilligt werden. 3Satz 2 findet keine Anwendung für Beamte, für die eine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und für begrenzt dienstfähige Beamte. 4Auf Beamte im Schuldienst ist Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Altersteilzeit

  1. 1.
    zum 1. Februar 2004 erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres und
  2. 2.
    ab dem 1. August 2004 erst nach Vollendung des 59. Lebensjahres

bewilligt werden darf. 5Abweichend von Satz 4 gilt für Beamte im Schuldienst, die schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder begrenzt dienstfähig sind, Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) 1Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). 2Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). 3Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells das Teilzeitmodell anzuwenden ist. 4Bei den Gemeinden und Landkreisen tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der höhere Dienstvorgesetzte.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Beamte im Schuldienst von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vorschriften zu erlassen, die

  1. 1.
    den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung und des Schuljahres festlegen und
  2. 2.
    die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln.

(4) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgung erforderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Beamtengruppen des Schuldienstes von der Altersteilzeit ausnehmen.

(5) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Altersteilzeit, die vor dem 1. Januar 2004 beginnt, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 auch bewilligt werden, wenn sie nicht zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).