Gesetze

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§ 80a SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → II. Abschnitt – Hochwasserschutz

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 80a SWG – (zu § 73 WHG)
Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

Zuständig für die Bewertung und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.