§ 80a LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren
§ 80a LWO – Eintragung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(1) Die Antragsteller bestimmen Ort und Zeit der Eintragungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
(2) Vor der Eintragung ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein erhalten oder sich bereits in eine Eintragungsliste eingetragen haben, nicht das Volksbegehren ein weiteres Mal durch ihre Unterschrift unterstützen dürfen.