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§ 80 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 80 ThürDG – Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verwaltungsgemeinschaften (Kommunalbeamte)

(1) Wird beabsichtigt, gegen Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände (Kommunalbeamte) eine Disziplinarmaßnahme zu treffen, so ist hiervon vorher die Rechtsaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen, wenn die beabsichtigte Maßnahme ihrer Auffassung nach nicht statthaft oder nicht geeignet ist. Eine Disziplinarmaßnahme, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffen wird, ist rechtswidrig; der Rechtsverstoß wird geheilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde der Disziplinarmaßnahme zustimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ferner nach pflichtgemäßen Ermessen ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die Disziplinarverfolgung übernehmen, wenn der Dienstherr es unterlässt oder außerstande ist, eine notwendige disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist dem Dienstherrn zuzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Durch die Zustellung an den Dienstherrn wird die Verjährung unterbrochen. Der Dienstherr kann gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen. Der Vorsitzende entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Für Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und hauptamtliche Gemeinschaftsvorsitzende nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr. Absatz 1 findet keine Anwendung.