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§ 80 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt III – Konferenzen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 SchulG – Fachkonferenzen, Teilkonferenzen

(1) Die Gesamtkonferenz bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen. Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über

  1. 1.
    die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung,
  2. 2.
    die fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht,
  3. 3.
    die Auswahl der Lern- und Lehrmittel,
  4. 4.
    die Koordinierung und Kursangebote für das betreffende Fach, den betreffenden Lernbereich oder den betreffenden Fachbereich,
  5. 5.
    den zeitweise getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 9).

In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, des Lernbereichs oder des Fachbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte gebildet (Abteilungskonferenz). Die Gesamtkonferenz kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Abteilungskonferenzen übertragen; im Übrigen entscheiden diese nur über die Angelegenheiten, die die jeweilige Abteilung betreffen. Den Vorsitz führt die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.

(3) Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen bilden und ihnen die Befugnisse der Gesamtkonferenz ganz oder teilweise übertragen. Diese entscheiden über die Angelegenheiten, die den jeweiligen organisatorischen Bereich betreffen, soweit die Gesamtkonferenz nichts anderes bestimmt.

(4) Teilkonferenzen können ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit deren oder dessen Einverständnis Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen.