Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 80 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 80 SächsWG – Träger der Bau- und Unterhaltungslast

(1) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Freistaat Sachsen

  1. 1.

    an der Bundeswasserstraße Elbe,

  2. 2.

    für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße Elbe sowie

  3. 3.

    für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung;

sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(3) Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt.

(4) Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde obliegen die Aufgaben der Gemeinde. Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(5) Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

(6) § 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.