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§ 80 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Beteiligung des Personalrates → 4. – Beteiligung an Personalangelegenheiten

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 SPersVG – Gegenstand der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat bestimmt mit:

  1. a)

    in Personalangelegenheiten der Beamten bei:

    1. 1.

      Einstellung, Anstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,

    2. 2.

      Zulassung zum Aufstieg,

    3. 3.

      Versetzung,

    4. 4.

      Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

    5. 5.

      Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

    6. 6.

      anderweitiger Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,

    7. 7.

      nicht nur vorübergehender Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,

    8. 8.

      vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,

    9. 9.

      Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,

    10. 10.

      Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,

    11. 11.

      Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

    12. 12.

      Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

    13. 13.

      Festlegung des Inhalts von Personalfragebogen und der Beurteilungsrichtlinien,

    14. 14.

      Kürzung der Anwärterbezüge,

    15. 15.

      Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung nach § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes oder auf Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes,

    16. 16.

      Ablehnung eines Antrages auf Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes,

    17. 17.

      erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes;

  2. b)

    in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei:

    1. 1.

      Einstellung, Nebenabreden,

    2. 2.

      Eingruppierung, Höhergruppierung, Umgruppierung oder Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,

    3. 3.

      Rückgruppierung oder Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

    4. 4.

      Versetzung,

    5. 5.

      anderweitiger Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,

    6. 6.

      Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

    7. 7.

      Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

    8. 8.

      Personalgestellung,

    9. 9.

      Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

    10. 10.

      Kündigung oder sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages,

    11. 11.

      Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

    12. 12.

      Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

    13. 13.

      Festlegung des Inhalts von Personalfragebogen und der Beurteilungsrichtlinien,

    14. 14.

      Ablehnung eines Antrages auf eine dem Buchstaben a Nrn. 15 und 16 entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages,

    15. 15.

      erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung einer dem § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(2) Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere wenn

  1. a)
    die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, eine Dienstvereinbarung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt,
  2. b)
    die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der Betroffene oder ein anderer Angehöriger der Dienststelle benachteiligt wird, ohne dass dies aus persönlichen oder dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist oder
  3. c)
    die begründete Besorgnis besteht, dass der Angehörige der Dienststelle oder der Bewerber durch sein Verhalten den Frieden in der Dienststelle stören werde.

(3) Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.