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§ 80 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Patentanwaltskammer → Zweiter Unterabschnitt – Kammerversammlung

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 PAO – Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluss gefasst werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.