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§ 80 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Vierter Abschnitt – Fürsorge

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 80 NBG – Beihilfe

(1) 1Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe. 2Beihilfeberechtigte sind

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie

  3. 3.

    Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die in § 27 NBeamtVG genannten Kinder (Waisen) der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen.

3Der Anspruch besteht, wenn Besoldung oder Versorgung gezahlt oder wegen

  1. 1.

    der Inanspruchnahme von Elternzeit,

  2. 2.

    Urlaubs nach § 68 Abs. 2, wenn dessen Dauer einen Monat nicht übersteigt,

  3. 3.

    Urlaubs nach § 69 Abs. 1 oder

  4. 4.

    der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften

nicht gezahlt wird. 4Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 NBesG besteht. 5Keinen Anspruch auf Beihilfe haben

  1. 1.

    die in Satz 2 bezeichneten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 AbgG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen, sowie

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten sind

  1. 1.

    die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, ausgenommen solche von Waisen, und

  2. 2.

    die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) 1Soweit nachfolgend oder in der Verordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist, wird Beihilfe gewährt für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen

  1. 1.

    zur Vorbeugung vor Erkrankungen und deren Linderung sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit,

  2. 2.

    zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Milderung ihrer Folgen, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,

  3. 3.

    zur Gesundheitsvorsorge,

  4. 4.

    in Pflegefällen,

  5. 5.

    in Geburtsfällen und

  6. 6.

    zur Empfängnisverhütung, zur künstlichen Befruchtung, zur rechtmäßigen Sterilisation und zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch,

2Für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 000 Euro überstiegen hat. 3Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 1. April 2009 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag maßgeblich. 4Aufwendungen von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen Leistungen nach § 114 oder § 115 Abs. 2 oder 3 zustehen, sind nicht beihilfefähig.

(4) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen

  1. 1.

    aus einer Krankenversicherung,

  2. 2.

    aus einer Pflegeversicherung,

  3. 3.

    aufgrund von Rechtsvorschriften oder

  4. 4.

    aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen

die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 6 als gewährt geltende Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen.

(5) 1Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). 2In Pflegefällen kann auch eine Pauschale gewährt werden. 3Der Bemessungssatz beträgt für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte

    50 vom Hundert,
  2. 2.

    berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind,

    70 vom Hundert,
  3. 3.

    berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind,

    80 vom Hundert.

4Sind zwei oder mehr Kinder nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten nach Satz 3 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 vom Hundert.

(6) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Beihilfegewährung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) und das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. 1.

    bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung

    1. a)

      über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,

    2. b)

      für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfe in einer Person,

    3. c)

      für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,

    4. d)

      über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die noch nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,

    5. e)

      über die Berücksichtigung von Leistungen in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2,

    6. f)

      für Beamtinnen und Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen,

    7. g)

      über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,

    8. h)

      über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind,

    9. i)

      über Eigenbehalte und über die Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten,

    10. j)

      über die Erhöhung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,

  2. 2.

    bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährung

    1. a)

      über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,

    2. b)

      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,

    3. c)

      über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

    4. d)

      über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,

    5. e)

      über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,

    6. f)

      über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt. 4Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen

  1. 1.

    für Arzneimittel, die in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Zuzahlung befreit sind,

  2. 2.

    von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Aufwendungen für Fahrten,

  3. 3.

    von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

  4. 4.

    für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und

  5. 5.

    für Pflegemaßnahmen.

(7) In der Verordnung nach Absatz 6 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die den Beihilfeberechtigten keine Aufwendungen entstehen.

(8) 1Benötigen Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung anteilig zu erstatten. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers des Organs, des Gewebes, der Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile. 3Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird.

(9) 1Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. 3§ 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. 4Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. 5Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird.

(10) 1Steht einer oder einem Beihilfeberechtigten gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. 2Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.