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§ 80 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 LWO – Eintragung

(1) Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer

  1.  

    im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder

  2.  

    einen Eintragungsschein besitzt

und stimmberechtigt ist. Die stimmberechtigte Person hat sich auszuweisen.

(2) Sind für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet, ist sicherzustellen, dass Mehrfacheintragungen vermieden werden.

(3) Nimmt eine Hilfsperson die Eintragung für die stimmberechtigte Person vor (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG) oder kann die stimmberechtigte Person wegen einer körperlichen Behinderung die Unterschrift im Eintragungsraum nicht eigenhändig leisten, wird die Unterschrift durch eine entsprechende Feststellung in der Bemerkungsspalte der Eintragungsliste ersetzt. In besonderen Eintragungsräumen ist Kranken die Eintragungsliste auf Verlangen in den Krankenzimmern vorzulegen.

(4) Für die Zurückweisung eines Eintragungswilligen durch den Aufsichtführenden gelten § 45 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Glaubt der Aufsichtführende, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder hat dieser sonst Bedenken gegen die Zulassung einer Person zur Eintragung, so entscheidet er über die Zulassung oder Zurückweisung. Wird ein Eintragungswilliger zurückgewiesen, so ist der Grund für die Zurückweisung in der Eintragungsliste oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.

(5) Liegen für mehrere Volksbegehren gleichzeitig Eintragungslisten auf, so ist, wenn ein Eintragungsschein vorgelegt wird, sorgfältig zu prüfen, für welches Volksbegehren er gilt.

(6) Die Unterschriften in die Eintragungsliste sind im Wählerverzeichnis oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.

(7) Die Gemeinde kann bereits vor Abschluss der Eintragungslisten Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilen; im Übrigen dürfen aus den Eintragungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Den Stimmberechtigten darf nur die laufende Liste vorgelegt werden.

(8) Für die Eintragung mit Eintragungsschein gilt § 48 Abs. 1 entsprechend. Die Gemeinde sammelt die Eintragungsscheine und verwahrt sie, getrennt nach Eintragungsbezirken, so lange, bis das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ihre Vernichtung zugelassen hat.