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§ 80 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 80 LRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

  2. 2.

    über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,

  3. 3.

    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.