§ 80 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 80 LHO – Rechnungslegung, Haushaltsrechnung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das für Finanzen zuständige Ministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.