§ 80 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 3. – Registersachen
§ 80 KostO – Eintragungen in das Vereinsregister (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben
- 1.für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr;
- 2.für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr;
- 3.für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.